| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, Wechselverbindlichkeiten für den Verein einzugehen oder diesen durch Bürgschaften zu verpflichten. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |