Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
In Grundbuchangelegenheiten sind alle drei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Pacht- und Kreditverträge für den Verein können nur gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden.