Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Verpflichtungen des Vereins über mehr als 3.000,00 EUR und Verfügungen über Vereinsvermögen im Wert von mehr als 6.000,00 EUR bedürfen der Unterschrift zweier vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder.