Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Verbindlichkeiten für den Verein können nur durch schriftliche Erklärungen begründet werden, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wurden.
Soll über das Vermögen des Vereins verfügt oder eine finanzielle Verpflichtung zu Lasten des Vereins eingegangen werden, ist die Mitunterzeichnung des Schatzmeisters erforderlich.