Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 5 Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind befugt den Verein allein zu vertreten. Für Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung bis zu 5.000,00 EUR gilt die Zustimmung der Mitgliederversammlung als erteilt. Darüber hinausgehende eschlussvorschläge sind der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.