Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass von ihm getroffene Beschlüsse über den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen für den Verein den Betrag von 2.500,00 DM jährlich nicht überschreiten dürfen und eine Bindung von mehr als fünf Jahren nicht vorgenommen wird.