Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind jedoch - nach vorausgegangenem Beschluss der Mitgliederversammlung - von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.