Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte von mehr als 1000 EURO sowie bei Dauerschuldverschreibungen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Dienstleistungsverträge, Kreditverträge und so weiter) sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, unter ihnen müssen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.
In Grundstücksgeschäften sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende nur gemeinsam vertretungsberechtigt.