Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zur Verpflichtung des Vereins und zur Verfügung über sein Vermögen genügt die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der Vorsitzende sein muss.