Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand ist berechtigt, Darlehen bis zur Höhe von EUR 200.000,00 aufzunehmen. Über höhere Darlehnsaufnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung