Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist auch allein vertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassenwartes oder deren Stellvertreter erforderlich. Für Sparbücher und Konten sind der Kassenwart oder sein Stellvertreter auch allein zeichnungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Wird ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandmitglied gemäß § 181 BGB abgeschlossen, so vertreten die Belange des Vereins ausschließlich die übrigen Mitglieder des Vorstands.