| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam oder einer von ihnen jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand überträgt die Geschäftsführung dem besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Der besondere Vertreter hat alleinige Vertretungsmacht. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: - der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge, - die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans, - der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, - die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, - die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen, - die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, - die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen, - die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems, - die Öffentlichkeitsarbeit, - die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der stategischen Vorgaben, - die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes: - die Verlegung der Geschäftsstelle, - die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen, - die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung, - die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, - der Abschluss von Tarifverträgen. |