Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.