Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Dauerschuldverhältnissen ab drei Monaten und Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000,-- EUR sowie sowie bei Dienstverträgen der Verein durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Beim An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundbesitz und bei der Beteiligung an Gesellschaften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.