Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass beim Abschluss von Kaufverträgen und Verträgen für die Anmietung von Veranstaltunsräumen sowie für Verträge mit Personen oder Institutionen für Veranstaltungen der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.