Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass beim An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen ab 10.000,-- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.