Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und sonstigen Verfügungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.