Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Geldabhebungen von Vereinskonten, schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Aufträgen und Verträgen mit anderen Institutionen, aus denen sich Geldforderungen für den Verein ergeben können, der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.