Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass beim Eingehen von finanziellen Verpflichtungen (Investitionen oder Verpflichtungen aus längerfristigen Verträgen) über 1.000,-- EUR; beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Namen des Vereins; bei der Aufnahme von Krediten und bei Rechtsgeschäften, die die Mitgliederversammlung durch Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt hat, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.