| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vorstandsmitglieder sind für folgende Rechtsgeschäfte nur zusammen mit der Vorlage eines bestandskräftigen Beschlusses der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt: a) Aufnahme von Krediten und Übernahme von fremden Verbindlichkeiten sowie Bestellung von Sicherheiten; b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Teilen hiervon; c) Erwerb, Veräußerung sowie Beteiligungen an Unternehmen und Teilen hiervon, gleich ob unmittelbar oder mittelbar; d) Verträge mit Verwandten und Verschwägerten der Vorstandsmitglieder, e) Auflösung des Vereins Der Vorstand hat für folgende Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen: - Abschluss und Änderung seines Anstellungsvertrages mit dem Vorstand, - Verträge, die zu Lasten des Vereins zu einem Aufwand von mehr als 50.000,00 EUR führen, oder deren Haftungssumme oder Gegenstandswert diesen Betrag übersteigen; hiervon ausdrücklich ausgenommen sind die abzuschließenden Förderverträge des Vereins mit den Koordinierungsstellen, - Dauerschuldverhältnisse mit einer Gesamtverpflichtung von jährlich mehr als 50.000,00 EUR, - zur Erfüllung von Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder durch die Satzung zugewiesen sind, - Beteiligung von Mitarbeitern des Vereins in jedweder Art über die Zahlung einer festen und angemessenen Vergütung hinaus, - die Erteilung von Schenkungsversprechen sowie die Hingabe nicht marktüblicher Geschenke. |