Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass es zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.