| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei folgenden Rechtsgeschäften die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist: Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften und bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen, sofern diese einen Betrag von 50.000,-- EUR im Einzelfall überschreiten, außer Lieferantenkredite; Bildung von Rücklagen, sofern diese einen Betrag von 50.000,-- EUR im Einzelfall überschreiten; Gewährung von Krediten, sofern diese einen Betrag von 50.000.- EUR im Einzelfall überschreiten; Anschaffung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie andere Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte; Anschaffungen und Veräußerungen von Gegenständen des Anlagevermögens, sofern sie nicht in einem vom Aufsichtsrat bestätigten Investitionsplan für das jeweilige Geschäftsjahr budgetiert sind, mit einem Wert von mehr als 50.000,-- EUR im Einzelfall; Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, die eine Jahresbelastung von 50.000,-- EUR übersteigen; Errichtung oder wesentliche Veränderung von Baulichkeiten; Erteilung oder Widerruf von Handlungsvollmachten; Anstellung von Angestellten mit einem Jahresbruttoentgelt von mehr als 50.000,-- EUR; Errichtung und Auflösung von Zweig- oder andern Niederlassungen; Beteiligung an anderen Unternehmen; alle Geschäfte, welche der Aufsichtsrat oder auch die Mitgliederversammlung des Vereins durch separaten Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt haben. |