Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Dauerschuldverhältnissen ab drei Monaten und Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro sowie Dienstverträgen die Zustimmung von drei Vorständen erforderlich ist.