Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zur Veräußerung von Immobilien, zur Verpfändung und zur hypothekarischen Belastung von beweglichem und unbeweglichem Vereinsvermögen, zum Eingehen von Gesellschaftsbeteiligungen und zur Beteiligung an Spekulationsgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.