Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und gleichzusetzende Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.