Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte die Zustimmung des Beirates oder, wenn dieser nicht vorhanden ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.