Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Imam. Die Vertretung ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte die den Erwerb von Immobilien betreffen, nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam sind. Rechtsgeschäfte die die Veräußerung von Immobilien betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses von vier Fünftel aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung sowie einer Genehmigung des Aufsichtsrats.