Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender). Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei einer Kreditaufnahme ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.