| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzenden, vertritt dieser den Kreisverband allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wird der Kreisverband durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, zur Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 50.000,00 EUR hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen, zur Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen, zur Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte von jeweils über 5.000,00 EUR und zur Gründung von und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen die Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist. |