| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | als besonderer Vertreter nach § 30 BGB berufen unter Zuweisung folgender Geschäftsbereiche: Verträge des laufenden Geschäftsverkehrs verhandeln, abschließen, umsetzen und/oder beenden ( insbesondere Honorarverträge, Dienstleistungsverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Versicherungsverträge, Förderverträge, Arbeitsverträge); Bankkonten eröffnen, verwalten, schließen, Überweisungen tätigen; Förderanträge und Verwendungsnachweise gleich welcher Art verfassen und unterzeichnen; Angebote unterzeichnen, Aufträge erteilen, Eingangsrechnungen freizeichnen. |