Der Vorsitzende vertritt allein, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf , zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.