Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass es zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, für Rechtsgeschäfte und die Aufnahme eines Kredits, wenn die Höhe des Rechtsgeschäfts 1.000,00 Euro übersteigt, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.