Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass jegliche Verfügung für oder/und gegen den Verein, soweit diese den Betrag bzw. den Wert von 1.000,00 Euro übersteigt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.