Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.