Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, im übrigen wird der Verein von zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte über 25.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.