Jeweils zwei Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende - vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.