Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000 Euro verpflichten, im Namen des Vereins vom geschäftsführenden Vorstand i.S. § 26 BGB zu unterzeichnen sind.