Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.