Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten zwei den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass sie Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 Euro jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.