Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den einzelvertretungsberechtigten Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
gemäß § 30 BGB als besonderer Vertreter für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane bestellt. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Erledigung aller wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten. Hierzu zählt auch die Erledigung der arbeitsvertraglichen Angelegenheiten mit den beim Verband Beschäftigten.