Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt: a) Bei Rechtsgeschäften oder Verfügungen, die den Verein bis zu einem Betrag von EUR 150,00 verpflichten, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer jeweils einzelvertretungsberechtigt. b) Rechtsgeschäfte oder Verfügungen, die einen Betrag von EUR 150,00 übersteigen, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes. c) Rechtsgeschäfte oder Verfügungen, die einen Wert von EUR 10.000,00 übersteigen oder Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.