Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Vefügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.