Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt. Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5000 (in Worten: funftausend) die Zustsimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.