Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist in den folgenden Fällen gem. §26 I 3 BGB eingeschränkt: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, b) Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, c) Eingehen von Immobilienleasingverträgen.