Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder 1. Schatzmeister gerichtlich und außgerichtlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritten in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügung über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zu allen Rechtsgeschäften bzw. einseitigen Verfügungen und zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 € (Fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.