Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 1.000,-- Euro sowie bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Dispostionskredits in Höhe von mehr als 1.000,-- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.