Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Die Vorstandsmitglieder vertreten mehrheitlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,-- EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.