Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur
Abdruck
Nummer des Vereins:
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VR 20668
Nummer
der
Eintragung
a) Name
b) Sitz
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
a) Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
1
a)
Stiftung Dernbacher Schwestern e. V.
b)
Dernbach
a)
Besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, so
vertreten diese gemeinschaftlich. Ist nur ein Vorstand
vorhanden, so vertritt dieser den Verein allein.
Willenserklärungen zur Abtretung bzw. Übertragung von
Geschäftsanteilen an der Maria Hilf Kranken- und
Pflegegesellschaft mbH oder Teilen hiervon bedürfen der
Zustimmung der Provinzoberin der Kongregation der
Arme Dienstmägde Jesu Christi e.V., Dernbach sowie
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder des Vereins.
Einzelnen Personen des Vorstands kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung
Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden; dies gilt
nicht für den Bereich des Dienstvertrages, der
Nebenleistungen und der sonstigen geldwerten Vorteile.
b)
Vorstand:
Hery, Harald Philipp, Montabaur, *XX.XX.1963
Vorstand:
Donat, Alfons, Montabaur, *XX.XX.1955
a)
eingetragener Verein
Die Satzung ist errichtet am 08.08.2011.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus maximal drei Personen.
a)
26.08.2011
Rapp
b)
Fall 1
2
a)
geändert, nun:
Besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, so
vertreten diese gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt
dieser den Verein alleine. Willenserklärungen zur
Abtretung bzw. Übertragung von Geschäftsanteilen an
der Katharina Kasper Holding GmbH oder Teilen hiervon
bedürfen im Außenverhältnis der Zustimmung der
Provinzoberin der Kongregation der Arme Dienstmägde
Jesu Christi e.V., Dernbach sowie eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aller
Mitglieder des Vereins. Einzelnen Personen des
Vorstands kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung Alleinvertretungsbefugnis
und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden; dies gilt nicht für den Bereich des
Dienstvertrages, der Nebenleistungen und der sonstigen
geldwerten Vorteile.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 06.02.2017 hat die Änderung der Satzung in den § 2
(Zweck), § 5 (Mitgliederversammlung) § 6 (Vorstand), § 7 (Aufgaben des Vorstandes), § 8
(Beteiligung an der Katharina Kasper Holding GmbH) sowie die Einfügung eines neuen § 9
(Beirat) und die dadurch bedingte Umnummerierung der nachfolgenden Paragraphen
beschlossen.
a)
21.03.2017
Linder
b)
Fall 2
Satzung Bl. 38-48 d.A.
Abruf vom 25.12.2024
Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur
Abdruck
Nummer des Vereins:
Seite 2 von 2
VR 20668
Nummer
der
Eintragung
a) Name
b) Sitz
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
a) Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
3
b)
Nicht mehr
Vorstand:
Donat, Alfons, Montabaur, *XX.XX.1955
Neu gewählt als:
Vorstand:
Dillmann, Ursula, genannt Sr. M Julia, Dernbach,
*XX.XX.1940
a)
30.08.2018
Schug
4
a)
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses
allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so
vertreten diese gemeinsam.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 11.01.2022 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck), §
5 (Mitgliederversammlung), § 6 (Vorstand) und § 7 (Aufgaben des Vorstands) sowie die
Streichung des bisherigen § 8 (Beteiligung an der Katharina Kasper Holding GmbH) und
damit einhergehend die Umnummerierung der bisherigen §§ 9-11 beschlossen; hierbei
wurde auch die allgemeine Vertretungsregelung geändert.
a)
08.03.2022
Kirst
b)
Fall 4
Satzung Blatt 84 bis 93 der Akten
Abruf vom 25.12.2024