Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzenden oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Die Vertretungsmacht ist gem § 26 II 2 BGB dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 2000,-€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.