Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Präsidium) besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der Sportwart/in dem/der Schatzmeister/in dem/der Jugendwart/in dem/der Schriftführer/in Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wurde satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 2.000,-- Euro die Zustimmung eines zweiten Präsidiumsmitgliedes erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 10.000,-- Euro ist die Zustimmung durch das Präsidium erforderlich.